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==== § 2 Aufgaben der Jugendhilfe ====
(1)[[law:sgb_8:2#abs_1_1|1]] Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten
junger Menschen und Familien.
(2)[[law:sgb_8:2#abs_2_1|1]] Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. [[law:sgb_8:2#abs_2_2|2]]Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der
Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(§§ 11 bis 14),
2. [[law:sgb_8:2#abs_2_3|3]]Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3. [[law:sgb_8:2#abs_2_4|4]]Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4. [[law:sgb_8:2#abs_2_5|5]]Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37,
39, 40),
5. [[law:sgb_8:2#abs_2_6|6]]Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende
Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6. [[law:sgb_8:2#abs_2_7|7]]Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3)[[law:sgb_8:2#abs_3_1|1]] Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen
nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis
(§§ 43, 44),
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den
Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen
und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei
Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als
Vormundschaftsverein (§ 54),
11. [[law:sgb_8:2#abs_3_2|2]]Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55
bis 57),
12. [[law:sgb_8:2#abs_3_3|3]]Beurkundung (§ 59),
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).