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=== § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ===
(1)[[law:sgb_8:20#abs_1_1|1]] Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung
und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn
1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend
verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen ausfällt,
2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme
der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
4. [[law:sgb_8:20#abs_1_2|2]]Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in
Kindertagespflege nicht ausreichen.
(2)[[law:sgb_8:20#abs_2_1|1]] Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz
2 abgeschlossen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des
Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen.
[[law:sgb_8:20#abs_2_2|2]]Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der
Betreuung und Versorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im
Einzelfall richten.
(3)[[law:sgb_8:20#abs_3_1|1]] § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die
niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbesondere zugelassen
werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder
anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich
angeboten oder vermittelt wird. [[law:sgb_8:20#abs_3_2|2]]In den Vereinbarungen entsprechend §
36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und
flexible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung
und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten
sichergestellt werden.