[[{}law:sgb_8:21|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:22a|→]]
=== § 22 Grundsätze der Förderung ===
(1)[[law:sgb_8:22#abs_1_1|1]] Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für
einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert
werden. [[law:sgb_8:22#abs_1_2|2]]Kindertagespflege wird von einer geeigneten
Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des
Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.
[[law:sgb_8:22#abs_1_3|3]]Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist
die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu
einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. [[law:sgb_8:22#abs_1_4|4]]Eine
gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus
einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. [[law:sgb_8:22#abs_1_5|5]]Das Nähere über die
Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das
Landesrecht.
(2)[[law:sgb_8:22#abs_2_1|1]] Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten,
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und
familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
[[law:sgb_8:22#abs_2_2|2]]Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten
oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig
werden, zusammenarbeiten. [[law:sgb_8:22#abs_2_3|3]]Sofern Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder
und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit
anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3)[[law:sgb_8:22#abs_3_1|1]] Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des
Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und
geistige Entwicklung des Kindes. [[law:sgb_8:22#abs_3_2|2]]Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. [[law:sgb_8:22#abs_3_3|3]]Die Förderung soll sich am Alter
und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der
Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen
Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_8:22#abs_4_1|1]] Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
weiterentwickelt werden. [[law:sgb_8:22#abs_4_2|2]]Das Nähere regelt das Landesrecht.