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=== § 22a Förderung in Tageseinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_8:22a#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der
Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen und weiterentwickeln. [[law:sgb_8:22a#abs_1_2|2]]Dazu gehören die Entwicklung und
der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die
Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten
und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2)[[law:sgb_8:22a#abs_2_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass
die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl
der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und
Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung
und -beratung,
3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu
sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und
altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
[[law:sgb_8:22a#abs_2_2|2]]Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen
Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(3)[[law:sgb_8:22a#abs_3_1|1]] Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den
Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. [[law:sgb_8:22a#abs_3_2|2]]Werden
Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den
Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige
Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4)[[law:sgb_8:22a#abs_4_1|1]] Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen
gemeinsam gefördert werden. [[law:sgb_8:22a#abs_4_2|2]]Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit
Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind
zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_8:22a#abs_5_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung
des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den
Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.