[[{}law:sgb_8:22a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:24|→]]
=== § 23 Förderung in Kindertagespflege ===
(1)[[law:sgb_8:23#abs_1_1|1]] Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst
die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche
Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung
einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2)[[law:sgb_8:23#abs_2_1|1]] Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson
für den Sachaufwand entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von
Absatz 2a,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Kindertagespflegeperson und
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
[[law:sgb_8:23#abs_2_2|2]](2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas
anderes bestimmt. [[law:sgb_8:23#abs_2_3|3]]Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung
der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. [[law:sgb_8:23#abs_2_4|4]]Dabei
sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der
Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_8:23#abs_3_1|1]] Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre
Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen
auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. [[law:sgb_8:23#abs_3_2|2]]Sie sollen
über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der
Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen
erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4)[[law:sgb_8:23#abs_4_1|1]] Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch
auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. [[law:sgb_8:23#abs_4_2|2]]Für Ausfallzeiten
einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. [[law:sgb_8:23#abs_4_3|3]]Zusammenschlüsse
von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und
gefördert werden.