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=== § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ===
(1)[[law:sgb_8:24#abs_1_1|1]] Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist
in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten,
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten
ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung
oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches
erhalten.
[[law:sgb_8:24#abs_1_2|2]]Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt
diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. [[law:sgb_8:24#abs_1_3|3]]Der Umfang der
täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2)[[law:sgb_8:24#abs_2_1|1]] Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche
Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. [[law:sgb_8:24#abs_2_2|2]]Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_8:24#abs_3_1|1]] Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum
Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. [[law:sgb_8:24#abs_3_2|2]]Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für
diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur
Verfügung steht. [[law:sgb_8:24#abs_3_3|3]]Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend
auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4)[[law:sgb_8:24#abs_4_1|1]] Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes
Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. [[law:sgb_8:24#abs_4_2|2]]Absatz 1 Satz 3 und Absatz
3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5)[[law:sgb_8:24#abs_5_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen
beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die
Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über
das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische
Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu
beraten. [[law:sgb_8:24#abs_5_2|2]]Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten
Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der
beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6)[[law:sgb_8:24#abs_6_1|1]] Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.