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== § 27 Hilfe zur Erziehung ==
(1)[[law:sgb_8:27#abs_1_1|1]] Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes
oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn
eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet
und notwendig ist.
(2)[[law:sgb_8:27#abs_2_1|1]] Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis
35 gewährt. [[law:sgb_8:27#abs_2_2|2]]Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem
erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale
Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
[[law:sgb_8:27#abs_2_3|3]]Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden,
sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im
Einzelfall entspricht.
[[law:sgb_8:27#abs_2_4|4]](2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person
bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und
geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3)[[law:sgb_8:27#abs_3_1|1]] Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung
pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. [[law:sgb_8:27#abs_3_2|2]]Bei
Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des
§ 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem
Buch kombiniert werden. [[law:sgb_8:27#abs_3_3|3]]Die in der Schule oder Hochschule wegen des
erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können
als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht
werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im
Einzelfall entspricht.
(4)[[law:sgb_8:27#abs_4_1|1]] Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in
einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes,
so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der
Pflege und Erziehung dieses Kindes.