[[{}law:sgb_8:2|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:4|→]]
==== § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe ====
(1)[[law:sgb_8:3#abs_1_1|1]] Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern
unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten,
Methoden und Arbeitsformen.
(2)[[law:sgb_8:3#abs_2_1|1]] Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien
Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
[[law:sgb_8:3#abs_2_2|2]]Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden,
richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3)[[law:sgb_8:3#abs_3_1|1]] Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. [[law:sgb_8:3#abs_3_2|2]]Soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben
wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.