[[{}law:sgb_8:2|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:4|→]] ==== § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe ==== (1)[[law:sgb_8:3#abs_1_1|1]] Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2)[[law:sgb_8:3#abs_2_1|1]] Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. [[law:sgb_8:3#abs_2_2|2]]Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (3)[[law:sgb_8:3#abs_3_1|1]] Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. [[law:sgb_8:3#abs_3_2|2]]Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.