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== § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ==
(1)[[law:sgb_8:35a#abs_1_1|1]] Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe,
wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht,
und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
[[law:sgb_8:35a#abs_1_2|2]]Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift
sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt
entsprechend.
[[law:sgb_8:35a#abs_1_3|3]](1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines
Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von
Kindern und Jugendlichen oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern
und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. [[law:sgb_8:35a#abs_1_4|4]]Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen
deutschen Fassung zu erstellen. [[law:sgb_8:35a#abs_1_5|5]]Dabei ist auch darzulegen, ob die
Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. [[law:sgb_8:35a#abs_1_6|6]]Enthält
die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so
sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner
Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. [[law:sgb_8:35a#abs_1_7|7]]Die Hilfe soll nicht
von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person
angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2)[[law:sgb_8:35a#abs_2_1|1]] Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
(3)[[law:sgb_8:35a#abs_3_1|1]] Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises
sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des
Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des
Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf
seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte
Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes
ergibt.
(4)[[law:sgb_8:35a#abs_4_1|1]] Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen
Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die
geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen
als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. [[law:sgb_8:35a#abs_4_2|2]]Sind heilpädagogische
Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,
in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf
es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen
behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.