[[{}law:sgb_8:35a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:36a|→]]
== § 36 Mitwirkung, Hilfeplan ==
(1)[[law:sgb_8:36#abs_1_1|1]] Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche
sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor
einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und
auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des
Jugendlichen hinzuweisen. [[law:sgb_8:36#abs_1_2|2]]Es ist sicherzustellen, dass Beratung und
Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und
das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und
wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2)[[law:sgb_8:36#abs_2_1|1]] Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll,
wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. [[law:sgb_8:36#abs_2_2|2]]Als Grundlage für
die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu
gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie
sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet
und notwendig ist. [[law:sgb_8:36#abs_2_3|3]]Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere
Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und
Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe
Rechnung getragen werden.
(3)[[law:sgb_8:36#abs_3_1|1]] Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste
oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung
zu beteiligen. [[law:sgb_8:36#abs_3_2|2]]Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu
gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt,
Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen,
insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder
die Schule beteiligt werden. [[law:sgb_8:36#abs_3_3|3]]Gewährt der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum
Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem
Neunten Buch zu beachten.
(4)[[law:sgb_8:36#abs_4_1|1]] Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der
Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der
Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a
abgegeben hat, beteiligt werden.
(5)[[law:sgb_8:36#abs_5_1|1]] Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art
der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und
Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage
gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind,
an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt
werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren
Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter
Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes
oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des
Personensorgeberechtigten getroffen werden.