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== § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung ==
(1)[[law:sgb_8:36a#abs_1_1|1]] Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe
grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung
nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts
erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das
Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den
Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. [[law:sgb_8:36a#abs_1_2|2]]Die
Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben
unberührt.
(2)[[law:sgb_8:36a#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von
ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28,
zulassen. [[law:sgb_8:36a#abs_2_2|2]]Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die
Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie
die Übernahme der Kosten geregelt werden. [[law:sgb_8:36a#abs_2_3|3]]Dabei finden der nach § 80
Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung
des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von
Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen
Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten
Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach §
80 Absatz 3 Beachtung.
(3)[[law:sgb_8:36a#abs_3_1|1]] Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom
Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen
nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor
der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht
abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
[[law:sgb_8:36a#abs_3_2|2]]War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der
öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis
zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des
Hinderungsgrundes nachzuholen.