[[{}law:sgb_8:36a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:37|→]]
== § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang ==
(1)[[law:sgb_8:36b#abs_1_1|1]] Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der
Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen,
insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern
rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung
des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. [[law:sgb_8:36b#abs_1_2|2]]Im Rahmen der Beratungen zum
Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere
Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger gemeinsam, welche
Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen
Menschen entspricht.
(2)[[law:sgb_8:36b#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 werden bei einem Zuständigkeitsübergang
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der
Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens
nach § 19 des Neunten Buches die Voraussetzungen für die
Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewährung
nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt. [[law:sgb_8:36b#abs_2_2|2]]Die Teilhabeplanung ist
frühzeitig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen
Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. [[law:sgb_8:36b#abs_2_3|3]]Mit
Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines
Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 des
Neunten Buches durchzuführen. [[law:sgb_8:36b#abs_2_4|4]]Stellt der beteiligte Träger der
Eingliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit sowie die
Leistungsberechtigung absehbar gegeben sind, soll er entsprechend § 19
Absatz 5 des Neunten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. [[law:sgb_8:36b#abs_2_5|5]]Dies beinhaltet gemäß § 21 des
Neunten Buches auch die Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung
nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.