[[{}law:sgb_8:36b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:37a|→]]
== § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie ==
(1)[[law:sgb_8:37#abs_1_1|1]] Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und
4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und
Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. [[law:sgb_8:37#abs_1_2|2]]Durch
Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im
Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren
Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den
Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. [[law:sgb_8:37#abs_1_3|3]]Ist eine nachhaltige
Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen
in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar,
so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die
Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer
anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf
Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2)[[law:sgb_8:37#abs_2_1|1]] Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der
in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der
Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen
fördern. [[law:sgb_8:37#abs_2_2|2]]Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch
eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a
sicher.
(3)[[law:sgb_8:37#abs_3_1|1]] Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach
§ 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die
Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten
das Jugendamt einschalten. [[law:sgb_8:37#abs_3_2|2]]Auch bei sonstigen
Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das
Jugendamt einschalten.