[[{}law:sgb_8:37a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:37c|→]]
== § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege ==
(1)[[law:sgb_8:37b#abs_1_1|1]] Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des
Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien
gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des
Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird.
[[law:sgb_8:37b#abs_1_2|2]]Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor
der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und
an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des
Konzepts beteiligt werden.
(2)[[law:sgb_8:37b#abs_2_1|1]] Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche
während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde
in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den
Jugendlichen hierüber.
(3)[[law:sgb_8:37b#abs_3_1|1]] Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend
an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson
gewährleistet ist. [[law:sgb_8:37b#abs_3_2|2]]Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige
Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen betreffen.