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== § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie ==
(1)[[law:sgb_8:37c#abs_1_1|1]] Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36
Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. [[law:sgb_8:37c#abs_1_2|2]]Der Stand der
Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren.
(2)[[law:sgb_8:37c#abs_2_1|1]] Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch
Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im
Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren
Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das
Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und
fördern kann. [[law:sgb_8:37c#abs_2_2|2]]Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-,
Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb
eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen
vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten
Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen
förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet
werden. [[law:sgb_8:37c#abs_2_3|3]]In diesem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe
insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.
(3)[[law:sgb_8:37c#abs_3_1|1]] Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der
Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei
Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. [[law:sgb_8:37c#abs_3_2|2]]Der Wahl und den
Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie
nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. [[law:sgb_8:37c#abs_3_3|3]]Wünschen die
in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten
Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen
nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die
Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des
Hilfeplans geboten ist. [[law:sgb_8:37c#abs_3_4|4]]Bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen
Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4)[[law:sgb_8:37c#abs_4_1|1]] Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Absatz 2 sowie die
damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu
dokumentieren. [[law:sgb_8:37c#abs_4_2|2]]Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 zählen
dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der
Eltern nach § 37 Absatz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1
sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder
Jugendlichen nach § 39. [[law:sgb_8:37c#abs_4_3|3]]Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41
gilt dies entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Umfang der
Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der
laufenden Leistungen zum Unterhalt. [[law:sgb_8:37c#abs_4_4|4]]Eine Abweichung von den im
Hilfeplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Feststellungen ist nur
bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des
Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
zulässig.