[[{}law:sgb_8:37c|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:39|→]]
== § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen ==
(1)[[law:sgb_8:38#abs_1_1|1]] Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu
erbringen. [[law:sgb_8:38#abs_1_2|2]]Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies
nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im
Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie
1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.
[[law:sgb_8:38#abs_1_3|3]] Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen
(ABl. [[law:sgb_8:38#abs_1_4|4]]L 178 vom 2.7.2019, S. 1) die Voraussetzungen des Artikels 82
oder
2. im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. [[law:sgb_8:38#abs_1_5|5]]Oktober 1996
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen
Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern die
Voraussetzungen des Artikels 33
erfüllt sind.
(2)[[law:sgb_8:38#abs_2_1|1]] Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung
über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland
erbracht wird,
1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die
Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person
einholen,
2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer
a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland
verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden
Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor
Beginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie
den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet,
c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1
betraut,
d) über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei
sind die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers
anzuwenden,
e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe unverzüglich anzeigt und
3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung
oder Person an Ort und Stelle überprüfen.
(3)[[law:sgb_8:38#abs_3_1|1]] Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe
von § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter
Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. [[law:sgb_8:38#abs_3_2|2]]Unabhängig von
der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im
Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt
sind.
(4)[[law:sgb_8:38#abs_4_1|1]] Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2
oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung
oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland
unverzüglich beendet werden.
(5)[[law:sgb_8:38#abs_5_1|1]] Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der
erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich
1. den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland
unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des
Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen der mit
der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte,
2. [[law:sgb_8:38#abs_5_2|2]]Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie
3. die bevorstehende Beendigung der Leistungserbringung im Ausland
zu melden sowie
4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften
des aufnehmenden Staates und im Anwendungsbereich
a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels
82,
b) des Haager Übereinkommens vom 19. [[law:sgb_8:38#abs_5_3|3]]Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Maßnahmen zum Schutz von Kindern zur Erfüllung der Maßgaben des
Artikels 33
zu übermitteln. [[law:sgb_8:38#abs_5_4|4]]Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die
unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn
sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die
Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen
nicht erfüllt sind.