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== § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ==
(1)[[law:sgb_8:39#abs_1_1|1]] Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2
bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder
Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. [[law:sgb_8:39#abs_1_2|2]]Er umfasst
die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des
Kindes oder Jugendlichen.
(2)[[law:sgb_8:39#abs_2_1|1]] Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende
Leistungen gedeckt werden. [[law:sgb_8:39#abs_2_2|2]]Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des
§ 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. [[law:sgb_8:39#abs_2_3|3]]Die Höhe des
Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge
sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. [[law:sgb_8:39#abs_2_4|4]]Die laufenden Leistungen im
Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten
Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6
zu bemessen.
(3)[[law:sgb_8:39#abs_3_1|1]] Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur
Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen
Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des
Jugendlichen gewährt werden.
(4)[[law:sgb_8:39#abs_4_1|1]] Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der
tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen
Umfang nicht übersteigen. [[law:sgb_8:39#abs_4_2|2]]Die laufenden Leistungen umfassen auch die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.
[[law:sgb_8:39#abs_4_3|3]]Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit
nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen
geboten sind. [[law:sgb_8:39#abs_4_4|4]]Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder
Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer
sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen
Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen
Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder
Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. [[law:sgb_8:39#abs_4_5|5]]Wird ein Kind oder
ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so
soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den
Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5)[[law:sgb_8:39#abs_5_1|1]] Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen
von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden.
[[law:sgb_8:39#abs_5_2|2]]Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von
Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach
Altersgruppen Rechnung zu tragen. [[law:sgb_8:39#abs_5_3|3]]Das Nähere regelt Landesrecht.
(6)[[law:sgb_8:39#abs_6_1|1]] Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei
der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte
des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes
Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. [[law:sgb_8:39#abs_6_2|2]]Ist das
Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie,
so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen
Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu
zahlen ist.
(7)[[law:sgb_8:39#abs_7_1|1]] Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in
einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes,
so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.