[[{}law:sgb_8:3|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:4a|→]] ==== § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe ==== (1)[[law:sgb_8:4#abs_1_1|1]] Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. [[law:sgb_8:4#abs_1_2|2]]Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (2)[[law:sgb_8:4#abs_2_1|1]] Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (3)[[law:sgb_8:4#abs_3_1|1]] Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.