[[{}law:sgb_8:3|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:4a|→]]
==== § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe ====
(1)[[law:sgb_8:4#abs_1_1|1]] Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum
Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
zusammenarbeiten. [[law:sgb_8:4#abs_1_2|2]]Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien
Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in
der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2)[[law:sgb_8:4#abs_2_1|1]] Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder
rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe
von eigenen Maßnahmen absehen.
(3)[[law:sgb_8:4#abs_3_1|1]] Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach
Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Eltern stärken.