[[{}law:sgb_8:40|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:41a|→]]
== § 41 Hilfe für junge Volljährige ==
(1)[[law:sgb_8:41#abs_1_1|1]] Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach
diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung
eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige
Lebensführung nicht gewährleistet. [[law:sgb_8:41#abs_1_2|2]]Die Hilfe wird in der Regel nur bis
zur Vollendung des 21. [[law:sgb_8:41#abs_1_3|3]]Lebensjahres gewährt; in begründeten
Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus
fortgesetzt werden. [[law:sgb_8:41#abs_1_4|4]]Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute
Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
nicht aus.
(2)[[law:sgb_8:41#abs_2_1|1]] Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie
die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder
des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3)[[law:sgb_8:41#abs_3_1|1]] Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder
beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem
Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im
Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang
auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt
entsprechend.