[[{}law:sgb_8:41|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:42|→]]
== § 41a Nachbetreuung ==
(1)[[law:sgb_8:41a#abs_1_1|1]] Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums
nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen
Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und
wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.
(2)[[law:sgb_8:41a#abs_2_1|1]] Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung
und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan
nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41
feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. [[law:sgb_8:41a#abs_2_2|2]]Hierzu soll
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen
Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.