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=== § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ===
(1)[[law:sgb_8:42#abs_1_1|1]] Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet
nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
[[law:sgb_8:42#abs_1_2|2]]Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen
Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten
Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen;
im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von
einer anderen Person wegzunehmen.
(2)[[law:sgb_8:42#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind
oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen,
nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme
aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen
mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der
Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. [[law:sgb_8:42#abs_2_2|2]]Dem Kind oder dem Jugendlichen
ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens
zu benachrichtigen. [[law:sgb_8:42#abs_2_3|3]]Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den
notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_8:42#abs_2_4|4]]Das Jugendamt ist während der
Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche
Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei
angemessen zu berücksichtigen. [[law:sgb_8:42#abs_2_5|5]]Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt
verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines
Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der
Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu
beteiligen.
(3)[[law:sgb_8:42#abs_3_1|1]] Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der
Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen,
nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme
aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
[[law:sgb_8:42#abs_3_2|2]]Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der
Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des
Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage
sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen
Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
[[law:sgb_8:42#abs_3_3|3]]Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar,
so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. [[law:sgb_8:42#abs_3_4|4]]Im Fall des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers
zu veranlassen. [[law:sgb_8:42#abs_3_5|5]]Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur
Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4)[[law:sgb_8:42#abs_4_1|1]] Die Inobhutnahme endet mit
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem
Sozialgesetzbuch.
(5)[[law:sgb_8:42#abs_5_1|1]] Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur
zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für
Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für
Leib oder Leben Dritter abzuwenden. [[law:sgb_8:42#abs_5_2|2]]Die Freiheitsentziehung ist ohne
gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem
Beginn zu beenden.
(6)[[law:sgb_8:42#abs_6_1|1]] Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs
erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.