[[{}law:sgb_8:42|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:42b|→]]
=== § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise ===
(1)[[law:sgb_8:42a#abs_1_1|1]] Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches
Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu
nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland
festgestellt wird. [[law:sgb_8:42a#abs_1_2|2]]Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer
Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten,
wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten
oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind
oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_8:42a#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen
mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,
1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung
des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im
Inland oder im Ausland aufhält,
3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame
Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen
Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die
Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach
Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine
ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
[[law:sgb_8:42a#abs_2_2|2]]Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1
entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des
Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.
(3)[[law:sgb_8:42a#abs_3_1|1]] Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt
und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. [[law:sgb_8:42a#abs_3_2|2]]Dabei ist das Kind oder
der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen-
oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
[[law:sgb_8:42a#abs_3_3|3]](3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1
genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche
Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.
(4)[[law:sgb_8:42a#abs_4_1|1]] Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von
unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen
Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung
der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. [[law:sgb_8:42a#abs_4_2|2]]Zu diesem Zweck sind auch
die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. [[law:sgb_8:42a#abs_4_3|3]]Die
nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem
Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den
Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der
Verteilung anzuzeigen.
(5)[[law:sgb_8:42a#abs_5_1|1]] Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines
Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige
Inobhutnahme auch die Pflicht,
1. die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe
durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach
§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen
sowie
2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu
übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich
sind.
[[law:sgb_8:42a#abs_5_2|2]]Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im
Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung
des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn
dies dem Kindeswohl entspricht. [[law:sgb_8:42a#abs_5_3|3]]Das Kind oder der Jugendliche ist an
der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung
angemessen zu beteiligen.
(6)[[law:sgb_8:42a#abs_6_1|1]] Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder
des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen
Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit
der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des
Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.