[[{}law:sgb_8:42a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:42c|→]]
=== § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher ===
(1)[[law:sgb_8:42b#abs_1_1|1]] Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach
Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen
zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen
Aufnahme verpflichtete Land. [[law:sgb_8:42b#abs_1_2|2]]Maßgebend dafür ist die Aufnahmequote
nach § 42c.
(2)[[law:sgb_8:42b#abs_2_1|1]] Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c soll vorrangig dasjenige
Land benannt werden, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das
Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen hat.
[[law:sgb_8:42b#abs_2_2|2]]Hat dieses Land die Aufnahmequote nach § 42c bereits erfüllt, soll das
nächstgelegene Land benannt werden.
(3)[[law:sgb_8:42b#abs_3_1|1]] Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten
ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des nach
Absatz 1 benannten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen
innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen
Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und
teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den
Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen hat. [[law:sgb_8:42b#abs_3_2|2]]Maßgeblich
für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe
unbegleiteter ausländischer Minderjähriger. [[law:sgb_8:42b#abs_3_3|3]]Für die Verteilung von
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen ist das
Landesjugendamt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht etwas anderes
regelt.
(4)[[law:sgb_8:42b#abs_4_1|1]] Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist bei einem
unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen,
wenn
1. dadurch dessen Wohl gefährdet würde,
2. dessen Gesundheitszustand die Durchführung eines Verteilungsverfahrens
innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme
gemäß § 42a nicht zulässt,
3. dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig
erfolgen kann, zum Beispiel aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. [[law:sgb_8:42b#abs_4_2|2]]Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [[law:sgb_8:42b#abs_4_3|3]]L
180 vom 29.6.2013, S. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht
oder
4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem
Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.
(5)[[law:sgb_8:42b#abs_5_1|1]] Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es sei denn, dass das
Kindeswohl eine Trennung erfordert. [[law:sgb_8:42b#abs_5_2|2]]Im Übrigen sollen unbegleitete
ausländische Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Aufnahmequote nach
§ 42c nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam nach § 42
in Obhut genommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
(6)[[law:sgb_8:42b#abs_6_1|1]] Der örtliche Träger stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher,
dass die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten
ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle jederzeit
über die für die Zuweisung nach Absatz 3 erforderlichen Angaben
unterrichtet wird. [[law:sgb_8:42b#abs_6_2|2]]Die nach Landesrecht für die Verteilung von
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige
Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass das
Bundesverwaltungsamt jederzeit über die Angaben unterrichtet wird, die
für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach Absatz 1
erforderlich sind.
(7)[[law:sgb_8:42b#abs_7_1|1]] Gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift findet kein
Widerspruch statt. [[law:sgb_8:42b#abs_7_2|2]]Die Klage gegen Entscheidungen nach dieser
Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)[[law:sgb_8:42b#abs_8_1|1]] Das Nähere regelt das Landesrecht.