[[{}law:sgb_8:42b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:42d|→]]
=== § 42c Aufnahmequote ===
(1)[[law:sgb_8:42c#abs_1_1|1]] Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel als Grundlage
für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b
Absatz 1 festlegen. [[law:sgb_8:42c#abs_1_2|2]]Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder
bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige
Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel,
der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den
Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden
ist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Ausgleich für den Bestand
der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen am 1.
[[law:sgb_8:42c#abs_1_3|3]]November 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe gewährt wird. [[law:sgb_8:42c#abs_1_4|4]]Ein
Land kann seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die
Aufnahmequote nach Satz 1 oder 2 zugrunde legen; dies ist gegenüber
dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.
(2)[[law:sgb_8:42c#abs_2_1|1]] Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen,
wird die Anzahl der im Land verbleibenden unbegleiteten ausländischen
Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Absatz 1
angerechnet. [[law:sgb_8:42c#abs_2_2|2]]Gleiches gilt, wenn der örtliche Träger eines anderen
Landes die Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten
ausländischen Kindes oder Jugendlichen von dem nach § 88a Absatz 2
zuständigen örtlichen Träger übernimmt.
(3)[[law:sgb_8:42c#abs_3_1|1]] Bis zum 1. [[law:sgb_8:42c#abs_3_2|2]]Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht durch einen Abgleich
der aktuellen Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in den
Ländern mit der Aufnahmequote nach Absatz 1 werktäglich ermittelt.