[[{}law:sgb_8:42c|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:42e|→]] === § 42d Übergangsregelung === (1)[[law:sgb_8:42d#abs_1_1|1]] Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen. (2)[[law:sgb_8:42d#abs_2_1|1]] In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote 1. bis zum 1. [[law:sgb_8:42d#abs_2_2|2]]Dezember 2015 um zwei Drittel sowie 2. bis zum 1. [[law:sgb_8:42d#abs_2_3|3]]Januar 2016 um ein Drittel. (3)[[law:sgb_8:42d#abs_3_1|1]] Bis zum 31. [[law:sgb_8:42d#abs_3_2|2]]Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. [[law:sgb_8:42d#abs_3_3|3]]In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. (4)[[law:sgb_8:42d#abs_4_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_8:42d#abs_4_2|2]]August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. [[law:sgb_8:42d#abs_4_3|3]]November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. [[law:sgb_8:42d#abs_4_4|4]]Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend. (5)[[law:sgb_8:42d#abs_5_1|1]] Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. [[law:sgb_8:42d#abs_5_2|2]]November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. [[law:sgb_8:42d#abs_5_3|3]]Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.