[[{}law:sgb_8:42e|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:43|→]]
=== § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung ===
(1)[[law:sgb_8:42f#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der
ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch
Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise
mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und
festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(2)[[law:sgb_8:42f#abs_2_1|1]] Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts
wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung
zur Altersbestimmung zu veranlassen. [[law:sgb_8:42f#abs_2_2|2]]Ist eine ärztliche Untersuchung
durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend
über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der
Altersbestimmung aufzuklären. [[law:sgb_8:42f#abs_2_3|3]]Ist die ärztliche Untersuchung von Amts
wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die
Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung
der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. [[law:sgb_8:42f#abs_2_4|4]]Die
§§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend
anzuwenden.
(3)[[law:sgb_8:42f#abs_3_1|1]] Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts,
aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige
Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende
Wirkung. [[law:sgb_8:42f#abs_3_2|2]]Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung
Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.