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=== § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege ===
(1)[[law:sgb_8:43#abs_1_1|1]] Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des
Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und
mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate
betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2)[[law:sgb_8:43#abs_2_1|1]] Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die
Kindertagespflege geeignet ist. [[law:sgb_8:43#abs_2_2|2]]Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind
Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen
Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
[[law:sgb_8:43#abs_2_3|3]]Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen
der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen
erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und
5 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_8:43#abs_3_1|1]] Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig
anwesenden, fremden Kindern. [[law:sgb_8:43#abs_3_2|2]]Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine
geringere Zahl von Kindern erteilt werden. [[law:sgb_8:43#abs_3_3|3]]Landesrecht kann bestimmen,
dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig
anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über
eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht
mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer
Tageseinrichtung. [[law:sgb_8:43#abs_3_4|4]]Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. [[law:sgb_8:43#abs_3_5|5]]Sie kann
mit einer Nebenbestimmung versehen werden. [[law:sgb_8:43#abs_3_6|6]]Die Kindertagespflegeperson
hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse
zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam
sind.
(4)[[law:sgb_8:43#abs_4_1|1]] Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch
auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich
Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5)[[law:sgb_8:43#abs_5_1|1]] Das Nähere regelt das Landesrecht.