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=== § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ===
(1)[[law:sgb_8:45#abs_1_1|1]] Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb
der Einrichtung der Erlaubnis. [[law:sgb_8:45#abs_1_2|2]]Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine
Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht
untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende
Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine
entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel-
und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen
dient.
(2)[[law:sgb_8:45#abs_2_1|1]] Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und
Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. [[law:sgb_8:45#abs_2_2|2]]Dies ist in der
Regel anzunehmen, wenn
1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt,
2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden
räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen
Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger
gewährleistet werden,
3. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein
gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt
werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische
Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in
der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines
Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der
Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde
in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der
Einrichtung gewährleistet werden.
[[law:sgb_8:45#abs_2_3|3]]Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein
Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und
Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2. [[law:sgb_8:45#abs_2_4|4]]Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48
beschäftigt oder
3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3)[[law:sgb_8:45#abs_3_1|1]] Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit
dem Antrag
1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur
ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der
Einrichtung gibt, sowie
2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die
Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen
sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse
sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut
anzufordern und zu prüfen.
(4)[[law:sgb_8:45#abs_4_1|1]] Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. [[law:sgb_8:45#abs_4_2|2]]Zur
Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können
nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5)[[law:sgb_8:45#abs_5_1|1]] Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht
nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr
Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. [[law:sgb_8:45#abs_5_2|2]]Sie hat den
Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6)[[law:sgb_8:45#abs_6_1|1]] Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die
zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die
Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. [[law:sgb_8:45#abs_6_2|2]]Wenn sich die
Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des
Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so
ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem
Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu
beteiligen. [[law:sgb_8:45#abs_6_3|3]]Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem
Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden.
[[law:sgb_8:45#abs_6_4|4]]Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des
Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so
entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der
Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach
diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. [[law:sgb_8:45#abs_6_5|5]]Die
Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des
Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches
getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7)[[law:sgb_8:45#abs_7_1|1]] Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der
Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit
oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. [[law:sgb_8:45#abs_7_2|2]]Sie kann
aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach
Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt
unberührt. [[law:sgb_8:45#abs_7_3|3]]Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. [[law:sgb_8:45#abs_7_4|4]]Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
haben keine aufschiebende Wirkung.