[[{}law:sgb_8:45a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:47|→]]
=== § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage ===
(1)[[law:sgb_8:46#abs_1_1|1]] Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des
Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis weiter bestehen. [[law:sgb_8:46#abs_1_2|2]]Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung
müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung
des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung
geeignet, erforderlich und angemessen sein. [[law:sgb_8:46#abs_1_3|3]]Sie soll das Jugendamt und
einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger
der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. [[law:sgb_8:46#abs_1_4|4]]Der Träger
der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die
Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2)[[law:sgb_8:46#abs_2_1|1]] Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. [[law:sgb_8:46#abs_2_2|2]]Der
Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken.
(3)[[law:sgb_8:46#abs_3_1|1]] Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der
Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der
Tageszeit
1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese
nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie
2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils
Gespräche zu führen, wenn die zuständige Behörde
a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen
eingeholt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht
sowie
b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen
benannten Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses
Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach
§ 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
[[law:sgb_8:46#abs_3_2|2]] Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren
Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder
und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden.
[[law:sgb_8:46#abs_3_3|3]]Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen
können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1
genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der
Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten
sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt
werden. [[law:sgb_8:46#abs_3_4|4]]Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 zu dulden.