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=== § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen ===
(1)[[law:sgb_8:47#abs_1_1|1]] Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der
zuständigen Behörde unverzüglich
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers,
Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze
sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der
Betreuungskräfte,
2. [[law:sgb_8:47#abs_1_2|2]]Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie
3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
anzuzeigen. [[law:sgb_8:47#abs_1_3|3]]Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der
Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der
belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
(2)[[law:sgb_8:47#abs_2_1|1]] Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend
Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse
anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der
einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. [[law:sgb_8:47#abs_2_2|2]]Auf Verlangen
der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den
Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann
insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-,
Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. [[law:sgb_8:47#abs_2_3|3]]Die Dokumentations- und
Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen,
wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.
(3)[[law:sgb_8:47#abs_3_1|1]] Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen
Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder
der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen
belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich
über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind,
das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.