[[{}law:sgb_8:4|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:5|→]]
==== § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung ====
(1)[[law:sgb_8:4a#abs_1_1|1]] Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche,
in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und
Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte
und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der
Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit
dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder-
und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie
Selbsthilfekontaktstellen. [[law:sgb_8:4a#abs_1_2|2]]Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl
innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen
gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen
sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.
(2)[[law:sgb_8:4a#abs_2_1|1]] Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten
Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im
Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese
betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche
Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.
(3)[[law:sgb_8:4a#abs_3_1|1]] Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten
Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.