[[{}law:sgb_8:4a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:6|→]]
==== § 5 Wunsch- und Wahlrecht ====
(1)[[law:sgb_8:5#abs_1_1|1]] Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen
und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich
der Gestaltung der Hilfe zu äußern. [[law:sgb_8:5#abs_1_2|2]]Sie sind auf dieses Recht
hinzuweisen.
(2)[[law:sgb_8:5#abs_2_1|1]] Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies
nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [[law:sgb_8:5#abs_2_2|2]]Wünscht der
Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung
in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b
bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung
der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des
Hilfeplans (§ 36) geboten ist.