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=== § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ===
(1)[[law:sgb_8:50#abs_1_1|1]] Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen,
die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
[[law:sgb_8:50#abs_1_2|2]]Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
1. [[law:sgb_8:50#abs_1_3|3]]Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit),
2. [[law:sgb_8:50#abs_1_4|4]]Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit),
3. [[law:sgb_8:50#abs_1_5|5]]Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4. [[law:sgb_8:50#abs_1_6|6]]Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5. [[law:sgb_8:50#abs_1_7|7]]Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit).
(2)[[law:sgb_8:50#abs_2_1|1]] Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und
erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte
zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf
weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. [[law:sgb_8:50#abs_2_2|2]]In Verfahren nach den §§ 1631b,
1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder
Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen
betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach §
36 Absatz 2 Satz 2 vor. [[law:sgb_8:50#abs_2_3|3]]Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das
Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der
Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie
das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. [[law:sgb_8:50#abs_2_4|4]]In anderen
die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das
Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. [[law:sgb_8:50#abs_2_5|5]]Das
Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155
Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des
Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_8:50#abs_3_1|1]] Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen
Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge
gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern
ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge
ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein
übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58
genannten Zwecken unverzüglich mit. [[law:sgb_8:50#abs_3_2|2]]Mitzuteilen sind auch das
Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie
der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung
seiner Geburt geführt hat.