[[{}law:sgb_8:50|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:52|→]]
=== § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind ===
(1)[[law:sgb_8:51#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung
eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der
Ersetzung der Einwilligung zu belehren. [[law:sgb_8:51#abs_1_2|2]]Es hat ihn darauf hinzuweisen,
dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei
Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. [[law:sgb_8:51#abs_1_3|3]]Der Belehrung bedarf es
nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung
seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom
Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener
Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt
die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des
Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. [[law:sgb_8:51#abs_1_4|4]]Die Fristen
laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(2)[[law:sgb_8:51#abs_2_1|1]] Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1
über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen
Familie ermöglichen könnten. [[law:sgb_8:51#abs_2_2|2]]Einer Beratung bedarf es insbesondere
nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in
Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine
schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen
Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. [[law:sgb_8:51#abs_2_3|3]]Das Jugendamt hat dem
Familiengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht
oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen
wurde.
(3)[[law:sgb_8:51#abs_3_1|1]] Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge
nicht gemeinsam zu, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung
seiner Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu beraten.