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=== § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ===
(1)[[law:sgb_8:52#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2
des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
mitzuwirken. [[law:sgb_8:52#abs_1_2|2]]Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen
Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die
Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt,
zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei
obliegenden Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_8:52#abs_1_3|3]]Die behördenübergreifende
Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder
vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher
Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.
(2)[[law:sgb_8:52#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen
oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer
Sozialleistungsträger in Betracht kommen. [[law:sgb_8:52#abs_2_2|2]]Ist dies der Fall oder ist
eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so
hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu
unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen
von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§
47 JGG) ermöglicht.
(3)[[law:sgb_8:52#abs_3_1|1]] Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der
freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den
jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.