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=== § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ===
(1)[[law:sgb_8:52a#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes,
dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung
und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und
der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten.
[[law:sgb_8:52a#abs_1_2|2]]Hierbei hat es hinzuweisen auf
1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann,
insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden
kann,
3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beurkunden zu
lassen,
4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die
Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft,
5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
[[law:sgb_8:52a#abs_1_3|3]]Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. [[law:sgb_8:52a#abs_1_4|4]]Das
Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter
stattfinden, wenn diese es wünscht.
(2)[[law:sgb_8:52a#abs_2_1|1]] Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen,
wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht
miteinander verheiratet sein werden.
(3)[[law:sgb_8:52a#abs_3_1|1]] Wurde eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen
durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem
Jugendamt Mitteilung zu machen. [[law:sgb_8:52a#abs_3_2|2]]Absatz 1 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_8:52a#abs_4_1|1]] Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.