[[{}law:sgb_8:52a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:53a|→]]
=== § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht ===
(1)[[law:sgb_8:53#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die
sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.
(2)[[law:sgb_8:53#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. [[law:sgb_8:53#abs_2_2|2]]Es hat dem
Familiengericht darzulegen,
1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten
geeigneten Vormunds unternommen hat und
2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet
und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht
gefunden werden konnte.
(3)[[law:sgb_8:53#abs_3_1|1]] Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.