[[{}law:sgb_8:52a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:53a|→]] === § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht === (1)[[law:sgb_8:53#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. (2)[[law:sgb_8:53#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. [[law:sgb_8:53#abs_2_2|2]]Es hat dem Familiengericht darzulegen, 1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und 2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte. (3)[[law:sgb_8:53#abs_3_1|1]] Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.