[[{}law:sgb_8:53|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:54|→]] === § 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern === (1)[[law:sgb_8:53a#abs_1_1|1]] Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (2)[[law:sgb_8:53a#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. [[law:sgb_8:53a#abs_2_2|2]]Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden. (3)[[law:sgb_8:53a#abs_3_1|1]] Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden. (4)[[law:sgb_8:53a#abs_4_1|1]] Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.