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=== § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein ===
(1)[[law:sgb_8:54#abs_1_1|1]] Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der
Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er
gewährleistet, dass
1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten
Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen
Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können,
angemessen versichern wird,
2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter
höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben
entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen,
3. er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und
Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und
berät,
4. er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2)[[law:sgb_8:54#abs_2_1|1]] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein
seinen Sitz hat. [[law:sgb_8:54#abs_2_2|2]]Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers
der Jugendhilfe beschränkt werden.
(3)[[law:sgb_8:54#abs_3_1|1]] Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine
Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.
(4)[[law:sgb_8:54#abs_4_1|1]] Das Nähere regelt das Landesrecht. [[law:sgb_8:54#abs_4_2|2]]Es kann auch weitere
Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen.
(5)[[law:sgb_8:54#abs_5_1|1]] Eine bei Ablauf des 31. [[law:sgb_8:54#abs_5_2|2]]Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur
Übernahme von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als
Vormundschaftsverein fort.