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=== § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts ===
(1)[[law:sgb_8:55#abs_1_1|1]] Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das
Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft,
Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft,
vorläufige Amtsvormundschaft).
(2)[[law:sgb_8:55#abs_2_1|1]] Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands,
des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. [[law:sgb_8:55#abs_2_2|2]]Bei der
Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das
Familiengericht zu beachten. [[law:sgb_8:55#abs_2_3|3]]Vor der Übertragung der Aufgaben des
Pflegers oder des Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den
Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten mündlich anzuhören, soweit
dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen
möglich ist. [[law:sgb_8:55#abs_2_4|4]]Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene
Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. [[law:sgb_8:55#abs_2_5|5]]Wird das Jugendamt als
vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die
Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_8:55#abs_3_1|1]] Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung
von Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50
und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend
weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.
(4)[[law:sgb_8:55#abs_4_1|1]] Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden
Verwaltung. [[law:sgb_8:55#abs_4_2|2]]In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der
Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. [[law:sgb_8:55#abs_4_3|3]]Er
hat den persönlichen Kontakt zu diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen Pflege und
Erziehung nach Maßgabe des § 1790 Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu
gewährleisten.
(5)[[law:sgb_8:55#abs_5_1|1]] Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell,
organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts
zu trennen.