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=== § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt ===
(1)[[law:sgb_8:56#abs_1_1|1]] Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der
Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt.
(2)[[law:sgb_8:56#abs_2_1|1]] Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835
Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. [[law:sgb_8:56#abs_2_2|2]]In den Fällen des § 1848 in
Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts
nicht erforderlich. [[law:sgb_8:56#abs_2_3|3]]Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger
oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in
Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
(3)[[law:sgb_8:56#abs_3_1|1]] Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf
Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn
es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen
jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine
Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. [[law:sgb_8:56#abs_3_2|2]]Die Anlegung
von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das
Jugendamt errichtet hat.