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=== § 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts ===
(1)[[law:sgb_8:57#abs_1_1|1]] Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt
einer Vormundschaft sowie den Wegfall der Voraussetzungen der
Vormundschaft mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_8:57#abs_2_1|1]] Das Jugendamt hat dem Familiengericht vor seiner Bestellung zum
Vormund mitzuteilen, welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der
Amtsvormundschaft übertragen wird. [[law:sgb_8:57#abs_2_2|2]]Wird das Jugendamt zum vorläufigen
Vormund bestellt, so hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens
binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzuteilen, welchem
Bediensteten die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden
sind.
(3)[[law:sgb_8:57#abs_3_1|1]] Das Jugendamt hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen
und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. [[law:sgb_8:57#abs_3_2|2]]Soweit eine
Behebung der Mängel in der Personensorge trotz Beratung und
Unterstützung nach § 53a Absatz 2 nicht erfolgt, hat es dies dem
Familiengericht mitzuteilen. [[law:sgb_8:57#abs_3_3|3]]Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der
Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem
Familiengericht mitzuteilen. [[law:sgb_8:57#abs_3_4|4]]Ist ein Vormundschaftsverein als
vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so
sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(4)[[law:sgb_8:57#abs_4_1|1]] Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse
des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und die
Bestellung einer natürlichen Person, die die Vormundschaft
ehrenamtlich führt, angezeigt ist, und dies dem Familiengericht
mitzuteilen. [[law:sgb_8:57#abs_4_2|2]]Dasselbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände bekannt
werden, aus denen sich ergibt, dass die Vormundschaft nunmehr
ehrenamtlich geführt werden kann.
(5)[[law:sgb_8:57#abs_5_1|1]] Das Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels
hat dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Verlegung
des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels in den Bezirk eines anderen
Jugendamts mitzuteilen. [[law:sgb_8:57#abs_5_2|2]]Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger
Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Satz 1
nicht anzuwenden.
(6)[[law:sgb_8:57#abs_6_1|1]] Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 5
entsprechend.