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=== § 58 Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister ===
(1)[[law:sgb_8:58#abs_1_1|1]] Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2
wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach §
87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt.
[[law:sgb_8:58#abs_1_2|2]]In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn
1. [[law:sgb_8:58#abs_1_3|3]]Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abgegeben werden,
2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die
elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen
worden ist oder
3. die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater
allein übertragen worden ist.
(2)[[law:sgb_8:58#abs_2_1|1]] Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit
dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber
eine schriftliche Auskunft von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1
zuständigen Jugendamt. [[law:sgb_8:58#abs_2_2|2]]Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und
Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen,
den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner
Geburt geführt hat. [[law:sgb_8:58#abs_2_3|3]]Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur auf Teile der elterlichen
Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete
Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass
Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen
Teile der elterlichen Sorge vorliegen. [[law:sgb_8:58#abs_2_4|4]]Satz 2 gilt entsprechend.