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=== § 59 Beurkundung ===
(1)[[law:sgb_8:59#abs_1_1|1]] Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die
Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie
die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der
Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen
oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung
(Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die
etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter
zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines
Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden,
sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. [[law:sgb_8:59#abs_1_2|2]]Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen
Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur
internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§
1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge
verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu
beurkunden,
8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils
nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; §
129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
[[law:sgb_8:59#abs_1_3|3]]Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger
Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_8:59#abs_2_1|1]] Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr
in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten
obliegt.
(3)[[law:sgb_8:59#abs_3_1|1]] Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. [[law:sgb_8:59#abs_3_2|2]]Die Länder können Näheres
hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.