[[{}law:sgb_8:5|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:7|→]] ==== § 6 Geltungsbereich ==== (1)[[law:sgb_8:6#abs_1_1|1]] Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. [[law:sgb_8:6#abs_1_2|2]]Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. [[law:sgb_8:6#abs_1_3|3]]Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (2)[[law:sgb_8:6#abs_2_1|1]] Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [[law:sgb_8:6#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3)[[law:sgb_8:6#abs_3_1|1]] Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. (4)[[law:sgb_8:6#abs_4_1|1]] Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.