[[{}law:sgb_8:5|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:7|→]]
==== § 6 Geltungsbereich ====
(1)[[law:sgb_8:6#abs_1_1|1]] Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern,
Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen
gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. [[law:sgb_8:6#abs_1_2|2]]Für die
Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
[[law:sgb_8:6#abs_1_3|3]]Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt
Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des
Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat.
(2)[[law:sgb_8:6#abs_2_1|1]] Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen,
wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [[law:sgb_8:6#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
(3)[[law:sgb_8:6#abs_3_1|1]] Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden,
wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe
vom Aufenthaltsland erhalten.
(4)[[law:sgb_8:6#abs_4_1|1]] Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben
unberührt.