[[{}law:sgb_8:60|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:62|→]]
==== § 61 Anwendungsbereich ====
(1)[[law:sgb_8:61#abs_1_1|1]] Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der
Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten
Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. [[law:sgb_8:61#abs_1_2|2]]Sie gelten für alle
Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben
nach diesem Buch wahrnehmen. [[law:sgb_8:61#abs_1_3|3]]Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach
diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die
nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2)[[law:sgb_8:61#abs_2_1|1]] Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen
der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand
gilt nur § 68.
(3)[[law:sgb_8:61#abs_3_1|1]] Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe
in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der
personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise
gewährleistet ist.