[[{}law:sgb_8:60|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:62|→]] ==== § 61 Anwendungsbereich ==== (1)[[law:sgb_8:61#abs_1_1|1]] Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. [[law:sgb_8:61#abs_1_2|2]]Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. [[law:sgb_8:61#abs_1_3|3]]Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2)[[law:sgb_8:61#abs_2_1|1]] Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68. (3)[[law:sgb_8:61#abs_3_1|1]] Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.