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==== § 62 Datenerhebung ====
(1)[[law:sgb_8:62#abs_1_1|1]] Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur
Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_8:62#abs_2_1|1]] Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. [[law:sgb_8:62#abs_2_2|2]]Sie ist
über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der
Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3)[[law:sgb_8:62#abs_3_1|1]] Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur
erhoben werden, wenn
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die
jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert,
die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer
Leistung nach diesem Buch oder
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung
nach § 50 des Zehnten Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52
oder
d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz oder
3. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden
oder
4. die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft
gefährden würde.
(4)[[law:sgb_8:62#abs_4_1|1]] Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter
oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim
Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der
Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten
für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. [[law:sgb_8:62#abs_4_2|2]]Satz
1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3
entsprechend.