[[{}law:sgb_8:62|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:64|→]]
==== § 63 Datenspeicherung ====
(1)[[law:sgb_8:63#abs_1_1|1]] Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die
Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_8:63#abs_2_1|1]] Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der
öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur
zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines
unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. [[law:sgb_8:63#abs_2_2|2]]Daten, die zu
Leistungszwecken im Sinne des § 2 Absatz 2 und Daten, die für andere
Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 erhoben worden sind, dürfen nur
zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgabe erforderlich ist.