[[{}law:sgb_8:63|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:65|→]]
==== § 64 Datenübermittlung und -nutzung ====
(1)[[law:sgb_8:64#abs_1_1|1]] Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden,
zu dem sie erhoben worden sind.
(2)[[law:sgb_8:64#abs_2_1|1]] Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des
Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit
dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage
gestellt wird.
[[law:sgb_8:64#abs_2_2|2]](2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem
Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder
zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
[[law:sgb_8:64#abs_2_3|3]](2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und
genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter
wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch
motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne
dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. [[law:sgb_8:64#abs_2_4|4]]Die
personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. [[law:sgb_8:64#abs_2_5|5]]Vom Adoptionsverfahren betroffene
Personen dürfen nicht kontaktiert werden.
[[law:sgb_8:64#abs_2_6|6]](2c) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und
verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung einer bestimmten
wissenschaftlichen Analyse nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist.
[[law:sgb_8:64#abs_2_7|7]]Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. [[law:sgb_8:64#abs_2_8|8]]Die Übermittlung und
Verarbeitung erfolgt in pseudonymisierter Form, wenn anonymisierte
Daten nicht gleich geeignet zur Aufgabenerfüllung sind und die
Aufgabenerfüllung von erheblichem öffentlichem Interesse ist.
(3)[[law:sgb_8:64#abs_3_1|1]] Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum
Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden;
sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
(4)[[law:sgb_8:64#abs_4_1|1]] Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des §
4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden
Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten
gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder
Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der
Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.