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==== § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ====
(1)[[law:sgb_8:65#abs_1_1|1]] Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe
anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder
übermittelt werden
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2,
wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von
Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht
werden könnte, oder
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im
Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die
Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die
Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a
bleibt unberührt, oder
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder
4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6. wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben
zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung
in der DDR erforderlich ist. [[law:sgb_8:65#abs_1_2|2]]Vom Adoptionsverfahren betroffene
Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2
gilt entsprechend, oder
7. wenn dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Analysen nach
§ 79a Absatz 2 erforderlich ist; § 64 Absatz 2c Satz 2 gilt
entsprechend.
[[law:sgb_8:65#abs_1_3|3]]Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder
übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.
(2)[[law:sgb_8:65#abs_2_1|1]] § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein
behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.